Zentrum Insolvenzberatung
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FAQ

Häufige Fragen – Informationen kompakt – Fachbegriffe

Hier finden Sie Antworten auf eine Reihe häufiger Fragen sowie weitere nützliche Internet-Adressen mit zusätzlichen hilfreichen Informationen.

Energieschulden

Rückstände beim Energieversorger können dazu führen, dass Ihnen kein Strom oder Gas mehr geliefert wird. Das hat erhebliche Auswirkungen auf das tägliche Leben. Umso wichtiger ist es, dass es gar nicht erst zu einer Strom- oder Gassperre kommt.

Jedes Energieunternehmen ist grundsätzlich berechtigt den Strom oder das Gas abzustellen, wenn mindestens zwei volle Monatsabschläge oder ein Sechstel der voraussichtlichen Jahresabrechnung nicht bezahlt wurden.

Die Einstellung der Energieversorgung ist in Härtefällen nicht zulässig. Davon ist auszugehen, wenn der Rückstand weniger als 100,00 € beträgt oder die Unterbrechung der Energieversorgung zu einer Gefahr für Leib und Leben führt. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn im Haushalt kleine Kinder versorgt werden müssen oder Menschen leben, deren Gesundheit oder Existenz gefährdet wäre.

Außerdem ist eine Einstellung der Energieversorgung unzulässig, wenn dargelegt werden kann, dass hinreichend Aussicht besteht, den Zahlungsverpflichtungen wieder nachkommen zu können.

Wenn der Energieversorger die Energielieferung einstellen will, muss er sich an den nachfolgenden Ablauf halten.

Zunächst muss eine Mahnung erfolgen und mitgeteilt werden, dass ein Zahlungsverzug vorliegt. Vor einer Unterbrechung der Energielieferung muss eine Frist von 4 Wochen eingehalten werden. Im Schreiben müssen die Gründe genannt werden, die zur Sperre berechtigen. Außerdem muss über Möglichkeiten zur Vermeidung der Energiesperre informiert werden. Dies können beispielsweise der Hinweis auf örtliche Hilfsangebote, auf bestehende Vorauszahlungssysteme oder Hilfsangebote staatlicher Stellen sein. Der Energieversorger muss die tatsächliche Unterbrechung der Energieversorgung 8 Werktage zuvor ankündigen.

Mit der Sperrankündigung muss der Grundversorger eine Abwendungsvereinbarung anbieten. Je nach Höhe der Rückstände sind Ratenzahlungen bis zu 24 Monaten möglich. Ein Muster der Abwendungsvereinbarung muss der Grundversorger auf seiner Homepage veröffentlichen. Für das Versorgungsgebiet der Stadt Nürnberg ist die N-ERGIE AG der Grundversorger. Die Abwendungsvereinbarung der N-ERGIE AG finden Sie hier: >>Link<<

Können Sie keine angemessenen Raten auf bestehende Energieschulden bezahlen, finden Sie bei der Stadt Nürnberg verschiedene Hilfsmöglichkeiten. Wenn Sie im Bürgergeldbezug sind, wenden Sie sich an die Leistungsstelle oder die persönlichen Ansprechpartner oder Fallmanager.

Familien mit Kindern und Jugendlichen ohne Anspruch auf Bürgergeld-Leistungen können sich an den Allgemeinen Sozialdienst des Jugendamts Nürnberg wenden. Alleinstehende und Haushalte, in denen alle Haushaltsmitglieder älter als 21 Jahre alt sind können sich an den Sozialpädagogischen Fachdienst wenden.

Nähere Angaben dazu finden Sie bei der Stadt Nürnberg unter nachfolgendem >>Link<<

Die Stadt Nürnberg bietet Menschen im Sozialleistungsbezug sowie Geringverdienenden auch eine kostenlose Energieberatung an. Diese kann helfen, den Energieverbrauch zu senken und damit viel Geld einzusparen. Sie berät zu allen Fragen rund um das Thema Strom- und Heizkosten. >>Link<<

Informationen zur Anmeldung für eine Energieberatung finden Sie hier: >>Link<<

Geldbußen

Wer eine Ordnungswidrigkeit begangen hat, kann von einer Behörde einen Bußgeldbescheid erhalten. Ordnungswidrigkeiten sind beispielsweise Falschparken oder Telefonieren am Steuer. Geldbußen können auch verhängt werden, wenn falsche Angaben gegenüber einem Sozialleistungsträger (z.B. Jobcenter) gemacht werden.

Wird ein Bußgeld nicht bezahlt, kann die Behörde Erzwingungshaft anordnen. Das ist eine Möglichkeit, bei der man wegen Schulden ins Gefängnis kommen kann. Im Gegensatz zu einer Geldstrafe kann ein Bußgeld nicht „abgearbeitet“ werden.

Ein Bußgeld sollte möglichst schnell bezahlt werden. Wer nur ein geringes Einkommen hat, kann eine Stundung oder Ratenzahlung beantragen.

 

Geldstrafen

Eine Geldstrafe wird vom zuständigen Strafgericht aufgrund eines Strafbefehls oder eines Urteils verhängt. Die Höhe der Geldstrafe ergibt sich aus der Anzahl der Tagessätze, die das Gericht bestimmt hat sowie der Höhe eines einzelnen Tagessatzes. Wird zum Beispiel eine Geldstrafe mit 30 Tagessätzen verhängt und der Tagessatz auf 40,00 € festgelegt, beträgt die Geldstrafe insgesamt 30 Tagessätze x 40,00 € = 1200,00 € Gesamtgeldstrafe.

Wenn eine Geldstrafe nicht bezahlt wird, kann ein Haftbefehl erlassen werden und es droht die Inhaftierung. Es gibt aber auch die Möglichkeit die Strafe statt einer Zahlung mit gemeinnütziger Arbeit abzuleisten.

Wer eine Geldstrafe durch gemeinnützige Arbeit ableisten will, muss bei der Staatsanwaltschaft einen Antrag stellen.

Sie können mit dem Musterschreiben >>Link<< einen Antrag bei der zuständigen Staatsanwaltschaft stellen. Die Vermittlung von gemeinnütziger Arbeit erfolgt für die Region Nürnberg durch die Beratungsstelle Treffpunkt e.V. >>Link<<

Dort können Sie sich auch über weitere Möglichkeiten im Umgang mit Geldstrafen beraten lassen.

Gerichtsvollzieher

Wenn der Gerichtsvollzieher zu Besuch kommt, ist das oft ein sehr unangenehmer Moment in einer finanziell schwierigen Zeit. Trotzdem ist es wichtig, in solchen Situationen einen klaren Kopf zu bewahren.

Gerichtsvollzieher werden von Gläubigern beauftragt. Seine Aufgabe ist, das Geld einzutreiben, dass man einem Gläubiger schuldet. Dazu kann er auch Ratenzahlungen vereinbaren und wertvolle Gegenstände pfänden.

Heutzutage werden nur noch selten Gegenstände gepfändet. Die meisten Gegenstände im Haushalt für den täglichen Bedarf dürfen nicht gepfändet werden. (z.B. Radio, Geschirr, Bett, Kleidung, Fernseher, Möbel). Auch Gegenstände, die Sie beruflich oder aus gesundheitlichen Gründen benötigen sind unpfändbar.

Wenn Sie keine Zahlungen leisten können und es keine pfändbaren Gegenstände bei Ihnen zu Hause gibt, müssen Sie oft eine sogenannte Vermögensauskunft abgeben. Was die Vermögensauskunft genau ist, erfahren Sie >>hier<<.

Schulden von öffentlichen Gläubigern oder Behörden werden oft durch eigene Vollstreckungsbeamte eingetrieben. Diese kommen meist vom Hauptzollamt oder vom Finanzamt. Vollstreckungsbeamte haben auch die Aufgabe eines Gerichtsvollziehers.

Weitere Informationen finden Sie unter folgendem Link:
>>Link<<

Girokonto/Basiskonto

Seit vielen Jahren besteht ein gesetzlicher Anspruch auf ein sogenanntes Basiskonto.

Das Basiskonto ist ein Konto, das nicht überzogen werden darf. Mit einem Basiskonto kann man also nicht ins Minus kommen und Schulden machen. Ansonsten kann es wie ein normales Girokonto geführt werden. Daueraufträge, Lastschriften und Abhebungen am Geldautomaten sind also möglich. Ein Basiskonto kann nur als Einzelkonto eröffnet werden. Ein gemeinsames Konto zusammen mit einer anderen Person (z.B. Ehepartner) ist nicht möglich.

Wer Schulden hat, kann ein Basiskonto auch sofort zusätzlich als Pfändungsschutzkonto (P-Konto) eröffnen.

Das Recht auf ein Basiskonto hat jeder, der sich rechtmäßig in der Europäischen Union aufhält. Das gilt auch für Wohnungslose, Asylbewerber und geduldete Menschen.

Wenn Sie einen Antrag auf ein Basiskonto bei einer Bank stellen möchten, können Sie dieses Formular >>Link<< ausdrucken und mit zur Bank nehmen. Das erleichtert die Antragstellung bei der Bank.

Eine Bank kann die Eröffnung eines Basiskontos nur ablehnen, wenn bereits ein Girokonto vorhanden ist und dieses auch tatsächlich genutzt werden kann. Kann ein bestehendes Konto nicht mehr genutzt werden, darf die Bank die Eröffnung eines Basiskontos nicht ablehnen.

Eine Ablehnung ist auch möglich, wenn Sie in der Vergangenheit schon ein Konto bei derselben Bank hatten und dieses zu Recht gekündigt wurde. Die Bank muss ihre Ablehnung innerhalb von 10 Tagen schriftlich mitteilen und begründen.

Sollte die Bank eine Kontoeröffnung ablehnen, wenden Sie sich an eine Schuldner- und Insolvenzberatungsstelle.

Insolvenzverfahren

Insolvenzverfahren – Pflichten im Verfahren

Wer ein Insolvenzverfahren beantragt, hat verschiedene Pflichten:

Wer ein Insolvenzverfahren beantragt, darf keine falschen oder unvollständigen Angaben im Insolvenzantrag machen. Wer arbeiten kann, muss eine angemessene Erwerbstätigkeit ausüben und jede zumutbare Arbeit annehmen. Wohnungs- und Arbeitsplatzwechsel müssen anzeigt werden. Ein Erbe oder Schenkungen sind ganz oder zur Hälfte herauszugeben. Gewinne aus einer Lotterie oder Gewinnspiel sind in voller Höhe herauszugeben. Gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke und Gewinne von geringem Wert sind hiervon ausgenommen. Im Zweifelsfall entscheidet das auf Antrag das Insolvenzgericht.

Bereits vor einem Insolvenzverfahren kann es Gründe geben, die zu einem Scheitern des Insolvenzverfahrens führen können. Die im Gesetz aufgeführten Gründe sind:

Wer in den letzten drei Jahren absichtlich falsche Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, unangemessene Verbindlichkeiten eingegangen ist oder sein Vermögen verschwendet hat oder in den letzten fünf Jahren wegen Insolvenzbetrug oder Gläubigerbegünstigung strafrechtlich verurteilt wurde, kann möglicherweise kein Insolvenzverfahren beantragen.

Bevor mit der Vorbereitung eines Insolvenzverfahrens begonnen wird, sollten solche Umstände genau überprüft werden.

Hinweis: Wichtige Beschlüsse zu eröffneten Insolvenzverfahren finden Sie im Internet unter folgendem >>Link<<

Insolvenzverfahren für Selbstständige oder ehemals Selbstständige

Wer aktuell selbstständig tätig ist oder früher einmal war, kann ein Regelinsolvenzverfahren beantragen. Dieses unterscheidet sich vom Verbraucherinsolvenzverfahren im Wesentlichen dadurch, dass kein außergerichtlicher Einigungsversuch unternommen werden muss. Wer zu diesem Personenkreis gehört, kann grundsätzlich selbst einen Insolvenzantrag stellen.

Zu beachten gilt: Wer früher einmal selbstständig war, kann nur dann einen Regelinsolvenzantrag stellen, wenn entweder mehr als 19 Gläubiger vorhanden sind oder es Forderungen aus früheren Arbeitnehmerverhältnissen gibt. Dies sind z.B. Forderungen des Finanzamtes wegen nicht bezahlter Lohnsteuer, Krankenkassenbeiträge oder Beiträge zur Berufsgenossenschaft für ehemalige Beschäftige.

Bei der Anzahl der Gläubiger kommt es nicht darauf an, ob die Schulden wegen der Selbstständigkeit entstanden sind. Es zählen auch alle Schulden dazu, die nichts mit der Selbstständigkeit zu tun haben.

Kontopfändung

Wer Schulden hat und diese nicht bezahlen kann, muss damit rechnen, dass irgendwann das Konto gepfändet wird.

Sobald das geschieht, darf die Bank kein Geld mehr auszahlen und auch keine Überweisungen oder Lastschriften ausführen, egal ob auf Ihrem Konto Kindergeld, Bürgergeld, Unterhalt, Renten oder Lohn eingehen. Deshalb müssen Sie schnell handeln.

Liegt eine Kontopfändung vor, kann das Guthaben auf dem Konto nur geschützt werden, wenn das Girokonto in ein sogenanntes Pfändungsschutzkonto umgewandelt wird. Es ist die einzige Möglichkeit, damit die Bank wieder Geld auszahlen darf!

Sie haben einen Anspruch darauf, ein bestehendes Girokonto jederzeit in ein Pfändungsschutzkonto umzuwandeln. Dies geschieht auf Antrag und wirkt immer rückwirkend für die letzten 4 Wochen nach dem Antrag auf Umwandlung. Sie können also auch noch nach einer Pfändung, aber innerhalb der 4 Wochen Frist, die Umwandlung beantragen und den vollen Schutz in Anspruch nehmen.

Die Umwandlung eines Kontos in ein Pfändungsschutzkonto muss von der Bank innerhalb von 4 Tagen ausgeführt werden und wird an die SCHUFA gemeldet. Ist ein Gemeinschaftskonto gepfändet, werden bei einer Umwandlung zwei getrennte Konten eingerichtet, da ein Pfändungsschutzkonto nur als Einzelkonto geführt werden kann. Jeder darf nur ein P-Konto besitzen.

Besteht eine Kontopfändung und eine Lohnpfändung, wird von der Bank auch bei einem Pfändungsschutzkonto nur das Guthaben bis zu Ihrem individuellen Freibetrag ausbezahlt. Kommt mehr Geld von Ihrem Arbeitgeber auf Ihr Pfändungsschutzkonto, behält die Bank den Betrag ein, der über Ihrem Freibetrag liegt. Diesen Betrag bekommen Sie nur dann ausbezahlt, wenn Sie einen Antrag beim zuständigen Vollstreckungsgericht stellen.

Aktuell sind nach einer Umwandlung eines Kontos in ein Pfändungsschutzkonto zumindest Guthaben in einer Höhe von 1410,00 € pro Monat geschützt und dürfen ausbezahlt werden. Höhere Freibeträge sind möglich. Die genauen Regelungen dazu finden sich bei den Informationen zum Pfändungsschutzkonto.

Bei Unterhaltsverpflichtungen für Personen im und auch außerhalb des Haushaltes oder bei bestimmten Sozialleistungen, wie Kindergeld oder Kinderzuschlag kann der Freibetrag entsprechend angehoben werden. Hierzu benötigen Sie eine Bescheinigung für Ihr Pfändungsschutzkonto. Diese müssen Sie bei der Bank vorlegen. Bescheinigungen dürfen nur ausgestellt werden von Sozialleistungsträgern, Familienkassen, Arbeitgebern, Anwälten oder anerkannten Schuldner- und Insolvenzberatungsstellen.

Auch einmalige Sozialleistungen sind geschützt, es muss aber hierüber ebenfalls eine gesonderte Bescheinigung bei der Bank vorgelegt werden. Der Schutz gilt dann einmalig im Monat des Zahlungseingangs.

Lassen Sie sich über die Besonderheiten von P-Konten beraten. Dies gilt insbesondere für Bedarfsgemeinschaften, die ein Gemeinschaftskonto führen und Schuldner, bei denen die Einnahmen der Kinder auf das P-Konto überwiesen werden.
Verlassen Sie sich nicht nur auf das P-Konto, sondern nutzen Sie die Gelegenheit zu einer umfassenden Beratung bezüglich Ihres gesamten Schuldenproblems.

Lohnpfändung

Manche Menschen glauben, dass bei einer Lohnpfändung alles gepfändet wird, was über einem bestimmten Betrag liegt. Das ist aber nicht der Fall. Grundsätzlich gilt: Je höher das Einkommen, desto mehr bleibt auch nach einer Lohnpfändung übrig. Nur bei einer Pfändung bei Unterhaltsforderungen kann dies anders sein.

Bei der Pfändung von Arbeitslohn ist der Nettolohn, also der Betrag, der nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungsabgaben tatsächlich ausbezahlt wird, der Ausgangspunkt für die Bestimmung der Höhe der Pfändung. Außerdem beeinflusst die Anzahl der unterhaltsberechtigten Personen, denen Unterhalt geleistet wird, die Höhe der pfändbaren Beträge. Arbeitgeber richten sich üblicherweise nach den Steuermerkmalen, um die Zahl der Unterhaltsberechtigten festzustellen. Unterhaltsberechtigte Personen sollten dem Arbeitgeber durch Vorlage von Urkunden wie Geburtsurkunden oder Belegen von Unterhaltszahlungen nachgewiesen werden, damit sie auch bei der Berechnung der Pfändung berücksichtigt werden können. In der Regel sind eigene Kinder bis zum Abschluss einer Berufsausbildung und der Ehepartner als Unterhaltsberechtigte zu berücksichtigen. Aber auch weitere unterhaltsberechtigte Personen können im Einzelfall berücksichtigt werden.

Die Höhe des monatlich pfändbaren Betrags findet sich in der Lohnpfändungstabelle. Die Pfändungsfreigrenzen werden jedes Jahr zum 01. Juli neu festgesetzt.

Ab dem 1. Juli 2023 ist der Nettolohn bis zu einem Betrag von 1.410,00 € unpfändbar. So kann zum Beispiel bei einem Nettolohn in Höhe von 1.450,00 € bei einer alleinstehenden Person ein Betrag von 33,40 € pro Monat gepfändet werden. Alles was über dem Grundfreibetrag von 1410,00 € liegt, ist zu 70 Prozent pfändbar, 30 Prozent sind dagegen unpfändbar.

Wenn eine gesetzliche Unterhaltsverpflichtung berücksichtigt werden muss, kann erst ab einem Nettolohn in Höhe von 1.940,00 € etwas gepfändet werden. Verdient man mehr, werden vom Mehrverdienst nur noch 50 Prozent gepfändet. Je mehr gesetzliche Unterhaltsverpflichtungen bestehen, desto höher ist der jeweilige unpfändbare Betrag.
In der Pfändungstabelle können Sie für jede Einkommenshöhe und die jeweilige Anzahl der unterhaltsberechtigten Personen den genauen Betrag ablesen, der gepfändet werden kann. >>Link<<

Bestimmte Lohnbestandteile sind nur teilweise pfändbar oder ganz unpfändbar.

Nicht pfändbar sind Urlaubsgeld, finanzielle Abgeltung nicht genommenen Urlaubs, Aufwandsentschädigungen, Auslösungsgelder, Gefahrenzulagen, Schmutz- und Erschwerniszulagen, Heirats- und Geburtsbeihilfen sowie Weihnachtsgeld bis zu einem Betrag von 705,00 €. Daneben gibt es weitere Zuschläge die unpfändbar sein können.

Überstundenvergütungen sind zur Hälfte pfändbar.

Bei Unterhaltsschulden ist die Pfändungstabelle meist nicht anwendbar. In solchen Fällen können vom Gericht höhere pfändbare Beträge festgelegt werden. Seit dem Jahr 2021 sollten nach der Düsseldorfer Tabelle mindestens 1.160,00 € vom Arbeitslohn verbleiben. >>Link<<

Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen:

Es besteht die Möglichkeit, den pfändungsfreien Lohnanteil auf Antrag beim Vollstreckungsgericht aus beruflichen oder persönlichen Gründen anzuheben. Solche Gründe können beispielsweise hohe Wohnkosten, krankheitsbedingte Ausgaben, besondere Werbungskosten oder mehr als fünf Unterhaltsberechtigte sein. Auch eine drohende Sozialhilfebedürftigkeit aufgrund der Pfändung kann ein Anlass für eine Anhebung sein.

Menschen, die von einer Lohnpfändung betroffen sind und deren Bedarf für den Lebensunterhalt durch die Pfändung nicht mehr gedeckt wird, können sich vom örtlichen Jobcenter oder Sozialamt bescheinigen lassen, welche finanziellen Unterstützungsleistungen ihnen zustehen. Rentner und Menschen mit Behinderung wenden sich hierbei an das Sozialamt. Mit dieser Bescheinigung kann beim Vollstreckungsgericht die Anhebung der Pfändungsfreigrenze beantragt werden. Wird der bescheinigte Bedarf nicht in voller Höhe anerkannt, besteht möglicherweise Anspruch auf zusätzliche Sozialleistungen.

 

Mahn- und Vollstreckungsbescheid

Ein Gläubiger kann beim Gericht einen Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids stellen, wenn seine Forderung nicht bezahlt wurde und er nun die Zahlung der Forderung durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen (z.B. Lohnpfändung, Kontopfändung, Gerichtsvollzieher) erzwingen will. Außerdem kann er dadurch vermeiden, dass seine Forderung verjährt und er dann seine Forderung nicht mehr eintreiben kann.

Der Mahnbescheid wird in einem gelben Briefumschlag zugestellt. Innerhalb von zwei Wochen besteht die Möglichkeit Widerspruch einzulegen, wenn man der Meinung ist die Forderung ist nicht oder teilweise nicht berechtigt. Ein Vordruck für einen Widerspruch liegt dem Mahnbescheid bei. Es ist ratsam, sich in jedem Fall beraten zu lassen, um einen Mahnbescheid zu prüfen. Wer nur einfach so Widerspruch einlegt, kann verklagt werden. Das führt zu weiteren deutlich höheren Kosten, wenn die Klage erfolgreich ist.

Nach dem Mahnbescheid folgt in der Regel ein Vollstreckungsbescheid. Dieser sieht praktisch genauso aus wie der Mahnbescheid. Auch gegen den Vollstreckungsbescheid kann innerhalb von 14 Tagen Einspruch eingelegt werden.

Wenn nach Ablauf der Einspruchsfrist kein Einspruch eingelegt wird, ist der Vollstreckungsbescheid rechtskräftig und bleibt mindestens 30 Jahre gültig. Mit dem Vollstreckungsbescheid kann dann die Zwangsvollstreckung eingeleitet werden. Der Gerichtsvollzieher kann nun beauftragt werden, der Lohn oder das Konto gepfändet oder weitere Pfändungsmaßnahmen beantragt werden.

Mietschulden

Mietschulden können zu einer bedrohlichen Situation führen, denn der Erhalt der eigenen Wohnung hat herausragende Bedeutung. Die pünktliche Zahlung der Miete sollte oberste Priorität haben, denn die fristlose Kündigung des Vermieters droht, wenn die Miete nicht oder nur unregelmäßig bezahlt wird.

Der Vermieter kann den Mietvertrag fristlos kündigen:

  • wenn zwei Monatsmieten nicht gezahlt wurden
  • wenn zwei Monatsmieten nacheinander teilweise nicht gezahlt wurden und dadurch ein Mietrückstand entstanden ist, der eine Monatsmiete übersteigt
  • wenn über einen längeren Zeitraum hinweg Mietrückstände entstanden sind, die mindestens zwei Monatsmieten entsprechen

Bei Mietschulden ist schnelles Handeln insbesondere dann erforderlich, wenn die Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung bereits vorliegen und die Mietrückstände kurzfristig nicht bezahlt werden können. Zumindest einen Teilbetrag der Miete sollte bezahlt werden, wenn dadurch verhindert werden kann, dass die Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung eintreten.

Wer bereits eine Kündigung erhalten hat, sollte sich schnellstmöglich an die Fachstelle für Wohnungsfragen und Obdachlosigkeit der Stadt Nürnberg, Kirchenweg 56, 90419 Nürnberg wenden.
Telefonnummern und Öffnungszeiten finden Sie hier: >>Link<<

Die Fachstelle kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Darlehen bewilligen, um Mietschulden zu begleichen, wenn Sie Bürgergeld (SGB II) oder Sozialhilfe (SGB XII) beziehen und dadurch der Verlust der Wohnung vermieden werden kann.

Ausgesprochene Wohnungskündigungen, Räumungsklagen oder bereits anberaumte Zwangsräumungen lassen sich dadurch eventuell noch verhindern. Wenn die Räumung der Wohnung nicht abzuwenden ist, berät Sie die Fachstelle über weitere Möglichkeiten der Unterbringung zur Vermeidung von Obdachlosigkeit.

 

Verbraucherinsolvenzverfahren

Wenn Sie verschuldet sind und Ihre Schulden in den nächsten Jahren nicht zurückzahlen können, sollten Sie sich beraten lassen und abklären, ob Sie durch ein Verbraucherinsolvenzverfahren Ihre Schulden regeln können.

Das Verbraucherinsolvenzverfahren ist ein gesetzlich geregeltes Verfahren und bietet Ihnen die Chance für einen wirtschaftlichen Neuanfang. Das gerichtliche Verfahren dauert 3 Jahre. Nach Ablauf des Verfahrens werden Ihnen die Schulden erlassen, wenn Sie den Pflichten im Insolvenzverfahren nachgekommen sind.

Da das Verfahren viele Regelungen enthält, sollten Sie sich unbedingt beraten lassen. An dieser Stelle geben wir Ihnen einen kurzen Überblick.

Bevor ein gerichtliches Insolvenzverfahren beim zuständigen Insolvenzgericht beantragt werden kann, muss zunächst versucht werden, außergerichtlich eine Lösung für die Schulden zu finden. Gelingt eine außergerichtliche Vergleichslösung und halten Sie die Vereinbarung danach ein, werden Ihnen die Schulden erlassen und es muss kein gerichtlicher Insolvenzantrag gestellt werden.

Ist es nicht möglich sich außergerichtlich zu einigen, erhalten Sie von Ihrer Beratungsstelle über das Scheitern der außergerichtlichen Einigung eine Bescheinigung. Diese Bescheinigung benötigen Sie, um einen gerichtlichen Insolvenzantrag zu stellen.

Wenn der Insolvenzantrag bei Gericht eingereicht wird, gibt es noch eine Möglichkeit einen gerichtlichen Vergleichsversuch zu unternehmen. Dies kommt in der Regel nur in Betracht, wenn die Aussicht besteht, dass die Mehrheit der Gläubiger den von Ihnen vorgelegten Vergleichsvorschlag annehmen wird. In diesem Fall kann es zu einem gerichtlichen Vergleich kommen, den auch Gläubiger, die Ihr Vergleichsangebot nicht angenommen haben, akzeptieren müssen.

Gibt es keine Möglichkeit für einen gerichtlichen Vergleich wird das Insolvenzverfahren eröffnet. Seit dem 01.10.2020 dauert es 3 Jahre. Während dem Insolvenzverfahren gibt es verschiedene Pflichten, die einzuhalten sind, damit Sie am Ende von den Schulden befreit werden. Die Regelungen im Einzelnen finden Sie hier >>Link <<

Weitergehende Informationen finden Sie hier: >>Link<<

Hinweis: Alle Insolvenzverfahren und wichtige Beschlüsse des Insolvenzgereichtes sind im Internet nachzulesen unter: >>Link<<

Verjährung

Immer wieder kommt es vor, dass sich Gläubiger erst nach vielen Jahren melden und die Bezahlung einer Forderung verlangen. Forderungen können nach einer bestimmten Zeit auch verjährt sein. Verjährung bedeutet, dass man das Recht hat, die Zahlung auf eine verjährte Forderung zu verweigern. Allerdings muss man dazu die Einrede der Verjährung aktiv geltend machen und sich auf sein Recht berufen, die Zahlung zu verweigern. Ein Musterschreiben dazu finden Sie hier: >>Link<<

Die normale Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre. Sie beginnt immer am Ende des Jahres, in dem die Forderung entstanden ist. Eine Forderung, die zum Beispiel am 01.08.2020 entstanden ist, verjährt nach 3 Jahren zum Jahresende also erst zum 31.12.2023. Die 3-jährige Verjährungsfrist gilt für die meisten Geschäfte des täglichen Lebens.

Auch Zinsansprüche können bereits nach 3 Jahren verjähren, auch wenn die zu Grunde liegende Hauptforderung noch nicht verjährt ist. Steuerforderungen des Finanzamtes verjähren nach 5 Jahren.

Daneben gibt es auch eine Verjährungsfrist von 30 Jahren. Sie gilt für Urteile, Vollstreckungsbescheide, notarielle Schuldanerkenntnisse, vollstreckbare Vergleiche oder Ansprüche aus dem Insolvenzverfahren.

Eine Verjährungsfrist kann auch unterbrochen (gehemmt) werden, wenn Klage erhoben oder ein Mahnbescheid zugestellt wird. Auch wenn ein Zahlungsaufschub (Stundung) gewährt wird, ist die Verjährungsfrist gehemmt. Sie beginnt erst wieder 6 Monate nach dem Ende der Stundungsvereinbarung.

Durch eine Zahlung auf die Forderung wird die Forderung anerkannt und die Verjährung beginnt in diesem Fall erneut. Auch eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme durch einen Gläubiger führt zu einem Neubeginn der Verjährungsfrist.

Fragen Sie in Zweifelsfällen einen Rechtsanwalt oder die Schuldnerberatung.

 

Vermögensauskunft

Was ist eine Vermögensauskunft?

Jeder Schuldner sollte wissen, was eine Vermögensauskunft (früher: eidesstattliche Versicherung oder Offenbarungseid) ist. Das ist vor allem deshalb wichtig, weil die Vermögensauskunft oft mit einem Haftbefehl in Verbindung gebracht wird. Wer sich wiederholt weigert die Vermögensauskunft abzugeben, kann mit einem Haftbefehl solange inhaftiert werden bis man die Vermögensauskunft abgegeben hat. Bei der Einladung zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft wird dies bereits mitgeteilt.

Sie sollten dem Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft daher nachkommen. Die Abgabe der Vermögensauskunft können Sie in der Regel nur verhindern, wenn Sie die Schulden bezahlen können.

Bei der Vermögensauskunft müssen Sie viele Angaben zu Ihrer Person, ihrem Einkommen und Vermögen machen. Was genau in der Vermögensauskunft anzugeben ist, finden Sie in dem amtlichen Formular, welches Sie hier finden.
>> Formular_Vermoegensauskunft <<

Nachdem die Vermögensauskunft abgegeben wurde, kann ein Gläubiger gezielt die Zwangsvollstreckung betreiben, weil er beispielsweise Informationen zum Arbeitgeber, zur Bankverbindung, einer Lebensversicherung oder zu anderen Vermögenswerten erhalten hat.

Weitere Informationen zur Vermögensauskunft finden Sie >>hier<<

Ihre Frage ist nicht dabei?

Dann schauen Sie doch mal in das >> Geld- und Schulden Lexikon << des Infodienst Schuldnerberatung e.V. oder das >> Schulden-Wörter-Buch << in einfacher Sprache der Volkssolidarität Südthüringen e.V.